Rechtsgrundlage Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheit oder auch Arbeitsschutz bedeutet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit durch gezielte Maßnahmen zu sichern und zu verbessern.
Arbeitsschutzgesetz und Co. – alles geregelt
Es gibt in Deutschland diverse Gesetze und Verordnungen zur Regelung der Arbeitssicherheit. Neben den staatlichen Vorschriften kommen noch Vorschriften der Sozialversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften) hinzu. Zusätzlich werden Detailregelungen häufig in Normen und Informationsschriften von Interessensvertretungen verfasst (z.B. DIN, VDI, DVGW).
Die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten liegt aber allein bei der arbeitgebende Instanz.
Im Arbeitsschutzgesetz heißt es entsprechend:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Er hat eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.“ (ArbSchG § 3, Grundpflichten des Arbeitgebers)
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber bei seinen Aufgaben
Zur Erfüllung seiner komplexen Aufgaben soll sich der Arbeitgeber unterstützen lassen. Die Unterstützung soll durch speziell ausgebildete Techniker:innen (Fachkraft für Arbeitssicherheit) und Ärzt:innen (Betriebsärzt:in) erfolgen. Dies wird im Arbeitssicherheitsgesetz § 1 geregelt:
„Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.“
Die näheren Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat, werden in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Dort werden z.B. die notwendigen Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der Betriebsärzt:in festgelegt. Dabei wird nach Betriebsgröße und nach einem allgemeinen Gefährdungsrisiko verschiedener Gewerbebereiche unterschieden. Im Bereich von Bürotätigkeiten ist z.B. weniger Einsatzzeit notwendig als im Straßenbau.
Die Gefährdungsbeurteilung – das zentrale Element im Arbeitsschutz
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“ (ArbSchG § 5 (1))
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren
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